"Ein Kompromiss ist nur gerecht und brauchbar, wenn beide Parteien gleich zufrieden sind."
(Henry Kissinger, * 1923, US-Außenminister (1973-1977))

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Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure: Vorgehen gegen Altersgrenze – Rückenwind aus Luxemburg

Stand: 26. Januar 2012

Während für verschiedene Bereiche des Arbeitslebens über die Verlängerung der Lebensarbeitszeit nachgedacht und dieses auch gesetzlich umgesetzt wird, be-schreitet der Sächsische Gesetzgeber für öffentlich bestellte Vermessungsingenieure den umgekehrten Weg. 2003 hat er die für diese geltende Altersgrenze von 70 Jahren auf 68 Jahre heruntergesetzt. Ob dies mit Blick auf die Richtlinie 2000/78 der Europäischen Gemeinschaft gegen Diskriminierungen im Arbeitsleben und Beruf mit europäischem Recht vereinbar ist, kann mit Fug und Recht bezweifelt werden. Auffällig ist auch, dass zwar 15 von 16 Bundesländern das Institut des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs kennen, aber nur vier Bundesländer über eine Altersgrenze verfügen (Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen und Sachsen). Während nur in Sachsen die Altersgrenze bei 68 Jahren liegt, ist in den anderen Bundesländern mit Altersgrenze das Ausscheiden des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs aus seiner Tätigkeit mit 70 Jahren vorgesehen; in elf Bundesländern gibt es gar keine Altersgrenze.


Gleichzeitig ist die Tätigkeit des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in Sachsen stark reglementiert und auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht immer hinreichend auskömmlich. Dies und verschiedene andere wirtschaft-lichen Erwägungen hat eine Gruppe mehrerer öffentlich bestellter Vermessungs-ingenieure dazu bewogen, gegen die Altersgrenze mit Hilfe von Füßer & Kollegen nötigenfalls auch gerichtlich vorzugehen. Dazu haben Füßer & Kollegen für drei Vermessungsingenieure am 12. Mai 2011 Klage beim Verwaltungsgericht Dresden erhoben (Az. 2 K 676/11). In seiner Erwiderung hat der Freistaat an der Altersgrenze festgehalten; er hält sie auch für vereinbar mit der Richtlinie 2000/78/EG. Als wesentliche Begründung für die Altersgrenze wurden die mit dem Alter angeblich nachlassenden körperlichen und geistigen Fähigkeiten von Vermessungsingenieuren benannt.


Unterdessen erhielten die von Füßer & Kollegen vertretenen Kläger unerwartet Rückenwind vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg. Dieser hatte in seinem Urteil vom 13. September 2011 über die tarif-vertragliche Altersgrenze von 60 Jahren für Piloten der Deutschen Lufthansa zu entscheiden. In seinem Urteil kam der Gerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine tarifvertragliche Altersgrenze der vorliegenden Art mit der Richtlinie 2007/78/EG unvereinbar ist. Insbesondere hat der Gerichtshof in seiner Entscheidung klarge-stellt, dass die Regelung in Art. 6 I der Richtlinie, welche Altersdiskriminierungen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht, nur für sozialpolitische Ziele gilt. Zuvor hatten deutsche Gerichte bis hin zum Bundesverwaltungsgericht gerade unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs genau die gegenteilige Auffassung vertreten. Sie waren der Ansicht, dass für eine Alters-grenze auch andere Gründe ausreichen können, so lange es sich nur um „ver-nünftige Erwägungen“ handelt. Der Europäische Gerichtshof folgt dieser Auffas-sung nicht, wie auch schon zuvor der Generalanwalt in seinem Schlussantrag . Damit wird die Wirksamkeit der Richtli-nie 2000/78/EG gerade in Bezug auf Altersdiskriminierungen deutlich gestärkt. So kann eine Altersdiskriminierung mit der Begründung nachlassender körperli-cher und geistiger Leistungsfähigkeit nicht mehr auf die Vorschrift in Art. 6 I der Richtlinie gestützt werden. Eine Berücksichtigung nachlassender körperlicher und geistiger Leistungsfähigkeit ist vielmehr nur noch nach Art. 2 V und Art. 4 I der Richtlinie möglich. Diese Vorschriften stellen aber wesentlich strengere Anforderungen an die Rechtmäßigkeit von Altersgrenzen. Deshalb musste auch die Altersgrenze für die Lufthansapiloten scheitern. Nach internationalen Übereinkommen wäre es nämlich möglich gewesen, die Altersgrenze bei 65 anzusetzen. Daraus entnahm der Gerichtshof, dass eine Altersgrenze von 60 Jahren mit Blick auf körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht erforderlich ist.


Diese Überlegungen lassen sich schließlich auch auf die öffentlich bestellten Vermessungsingenieure übertragen. Dies und der bislang ausgebliebene Fort-schritt im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Dresden haben zwei der Kläger, welche der Altersgrenze am nächsten stehen, dazu bewogen, nunmehr auch einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Dresden zu stellen.
Wer sich im Übrigen unvoreingenommen mit der Frage nachlassender körperli-cher und geistiger Leistungsfähigkeit speziell bezogen auf das Arbeitsleben be-schäftigen möchte, kann dies in der Expertise des Sachverständigenrates der Bundesregierung zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung vom Mai 2011 mit dem Titel „Herausforderungen des demografischen Wandels"  tun. Die Expertise legt unter Bezugnahme auf verschiedenste international durchgeführte Untersuchungen dar, dass es keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber gibt, dass die Arbeitsfähigkeit jenseits des 65. Lebensjahres allgemein und branchenunabhängig nachlässt.
Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure sind mit einem öffentlichen Amt be-liehen und üben daher im Rahmen ihrer Tätigkeit hoheitliche Befugnisse aus. Sie sind nach dem Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) und die Abmarkung als untere Vermessungsbehörden zu-ständig.

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