Subvention von Krankenhäusern in öffentlicher Trägerschaft: Vertreten durch Füßer & Kollegen fordert nunmehr auch der BDPK e.V. die Kommission zum Tätigwerden gegen die Defizitfinanzierung auf dem deutschen Krankenhausmarkt aufStand: 13. Dezember 2011 Daher hat sich der Beihilfebeschwerde im Dezember 2007 nunmehr auch der Bundesverband Deutscher Privatkliniken e. V. (BDPK e. V.) angeschlossen und argumentiert, öffentliche Krankenhäuser würden gegenüber den von ihm vertretenen Kliniken in privater Trägerschaft im Wettbewerb besser gestellt, da diese nicht auf entsprechende – potentiell unbeschränkte – Ressourcen im Falle der Misswirtschaft zurückgreifen könnten. Eine Besserstellung ergebe sich sowohl für die als sog. Eigenbetriebe geführten öffentlichen Krankenhäuser durch die sog. Gewährträgerhaftung, als auch durch die bestehende Praxis des jährlichen Ausgleichs von Betriebsdefiziten. Die Gewährträgerhaftung bewirkt, dass die jeweiligen öffentlichen Träger der Krankenanstalten für diese nach jeweiligem Organisationsrecht unbeschränkt als Garanten einstehen müssten. Der BDPK sieht insofern eine direkte Parallele zu der für Sparkassen und öffentliche Landesbanken früher bestehenden „Gewährträgerhaftung“, die auf Drängen der EU-Kommission im Jahr 2001 im Rahmen des so genannten „Monti/Koch-Weser-Kompromisses“ abgeschafft worden ist. Ob dies nun auch auf die „Gewährträgerhaftung“ im Krankenhaussektor zu übertragen ist, ist eine von vielen von der EU-Kommission zu klärenden Fragen in diesem Beschwerdeverfahren. Daneben verlangt der BDPK mit der erweiterten Beschwerde die Überprüfung der Vereinbarkeit bzw. der Auslegung der „Entscheidung der EU-Kommission vom 28. November 2005 über die Anwendung von Art. 86 II EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen, die bestimmten mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betrauten Unternehmen als Ausgleich gewährt werden“ (2005/842/EG), ABl. EG v. 29.11.2005, Nr. L 312/67) mit den Wettbewerbsvorschriften des EGV. Diese Entscheidung war von der EU-Kommission unter anderem auf die 2003 von der Asklepios-Gruppe eingereichte Beschwerde erlassen worden. Für den Bereich der Krankenhäuser wurden abweichend vom üblichen EU-Beihilferecht Staatsbeihilfen unter erleichterten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Obwohl nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache Altmark-Trans die Kriterien für die Bestimmbarkeit einer gemeinschaftsrechtswidrigen Beihilfe klar festgelegt worden waren und die Praxis der Defizitfinanzierung in Deutschland diesen Kriterien nicht gerecht wurde, schlug die Kommission mit der Entscheidung 2005/842/EG einen „Beihilfe freundlicheren“ Weg ein. Zwar liege in der Defizitfinanzierung grundsätzlich eine verbotene Beihilfe i. S. d. Art.87 I EGV, jedoch bestehe dennoch die Möglichkeit diese auf der Ebene des Art. 86 II EGV als Dienstleistung von allgemeinem Interesse zu rechtfertigen und damit als mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar zu erklären. Darüber hinaus hat die Kommission in dieser Entscheidung speziell die Beihilfegewährung an Krankenhäuser von der Notifizierungspflicht nach Art. 88 III EGV ausgenommen, d.h. der Ausgleich von Verlusten an die Krankenhäuser durch ihre öffentlichen Träger muss vorher nicht angemeldet werden. Dies ist ein Novum im System des Europäischen Wettbewerbsrechts, da alle gemäß Art. 87 I EGV für unrechtmäßig befundenen Beihilfen der vorherigen Anmeldepflicht unterliegen und diese auch bisher nicht auf der Rechtfertigungsebene des Art.86 II EGV umgangen werden konnte. Es bleibt damit abzuwarten, ob die EU-Kommission ihre umstrittene Entscheidung vom 28. November 2005 als Freifahrtschein für Staatsbeihilfen im Krankenhaussektor ohne wirkliche inhaltliche Grenzen ansieht oder ihr in der Anwendungspraxis Konturen gibt, die eine Deckung von Betriebsverlusten nur in Grenzen und bei besonderem Anlass erlaubt. Auf die im Frühjahr 2005 durch Füßer & Kollegen im Namen von Asklepios gegen die Kommission erhobenen Untätigkeitsklage hin, urteilte jedenfalls das Europäische Gericht erster Instanz im Juli 2007, dass die durch die Kommission erlassene Entscheidung keine hinreichende Antwort auf die konkrete Beihilfebeschwerde sei und daher die Kommission verpflichtet werde, die von Asklepios und nun auch vom BDPK e. V. konkret benannten Fälle von Defizitausgleichsmaßnahmen zu entscheiden. Dieses Urteil stellt zwar keine Entscheidung „in der Sache“ dar, hat aber jedenfalls zur Folge, dass die Entscheidung der Kommission nicht als geeignet angesehen werden kann, allgemein alle Fälle der Defizitfinanzierung zu legitimieren. Weiter wird damit der Anspruch der Beschwerdeführer auf Mitteilung des Ergebnisses der Beihilfebeschwerde in Bescheidform bestätigt und gleichzeitig anerkannt, dass zumindest aufgrund der Wettbewerbssituation in der sich Private Krankenhäuser befinden, eine hinreichende wettbewerbsrechtliche Betroffenheit aufgrund der Defizitfinanzierungspraxis besteht. Als Hintergrundformationen stellen wir Ihnen zur Verfügung:
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