Unser Ziel ist es, qualitativ hochwertige Rechtsdienstleistungen mit einem ergebnisorientierten und praktischen Ansatz anzubieten.

Als anwaltliches Dienstleistungsunternehmen

bieten wir unseren Klienten maßgeschneiderte Lösungen bei der rechtlichen Gestaltung, dem außergerichtlichen Konfliktmanagement sowie unvermeidlichen Gerichtsverfahren oder stehen einfach als strategische oder taktische Berater zur Verfügung.

Beweislast bei alten Wasserrechten im Rahmen des § 20 I 2 WHG

Der Fortbestand alter Wasserrechte ist gemäß § 20 I 2 WHG an das Vorhandensein rechtmäßiger Anlagen zu einem Stichtag geknüpft. Dabei trifft die Beweislast für diese Voraussetzungen bei Unerweislichkeit nach Literatur und Rechtsprechung den Rechtsinhaber. Der Aufsatz unternimmt den Versuch, diese Beweislastverteilung im Rahmen des § 20 I 2 WHG zu hinterfragen.

46. Umweltrechtliche Fachtagung der Gesellschaft für Umweltrecht

Vom 9. bis zum 11. November 2023 veranstaltete die Gesellschaft für Umweltrechtrecht ihre 46. Umweltrechtliche Fachtagung im Sitzungssaal des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig. Thematisch befasste sich die Tagung dieses Jahr einerseits mit der Regulierung von Wasserstoffproduktion und -verteilung. Andererseits legte die Veranstaltung einen Schwerpunkt auf den Lärmschutz und dessen rechtliche Weiterentwicklung. Die lebhaften Diskussionen und die vielen Redebeiträge der über 250 Teilnehmer unterstrichen einmal mehr die Aktualität dieser Themen.

Urteilsanmerkung zu LG Köln, 6 S 27/20 vom 2. März 2023

Die Anmerkung behandelt ein Urteil des Landgerichts Köln, das zu einem Dauerbrenner im Nachbarrecht entschieden hat. Dabei geht es um die Frage, ob ein Selbsthilferecht auf Rückschneiden überhängender Äste und Zweige auch besteht, wenn die Möglichkeit besteht, dass die betroffenen Bäume durch den Rückschnitt absterben können. Das Landgericht Köln hat dies verneint und liegt damit auf Linie der bisherigen Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, stellt sich aber gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Es besteht daher weiterhin keine Rechtssicherheit für Betroffene.