"Ein Kompromiss ist nur gerecht und brauchbar, wenn beide Parteien gleich zufrieden sind."
(Henry Kissinger, * 1923, US-Außenminister (1973-1977))

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Füßer & Kollegen erklärt 2012 zum "Jahr des Musterverfahrens für die Klärung der Kita-Misere in Leipzig"

Stand: 25. Januar 2012


Alle berufstätigen oder sonst (wie: zumeist) vielbeschäftigten Eltern von kleinen Kindern kennen es: Mag die Suche nach einer passenden Tagesmutter ein noch überschaubares Abenteuer sein, führt die Suche nach einem passenden Kita-Platz in Leipzig in etwas, was man durchaus als Kombination aus einem Hürdenlauf und einem Dschungelcamp bezeichnen kann. Häufiges Klinkenputzen bei mehr oder minder ge- bis überforderten Kita-Leitungen ist das Mindeste, was man bis zum erfolgreichen Abschluss der Suche durchzustehen hat; die fast jedem geläufigen Anekdoten über Bewerbungsgespräche der schon bedenklicheren Seiten (von B…. wie „Betteln“ bis B wie „Beitrag, wie man sich ins Kita-Leben wird einbringen können…“) schildern die eher dunkleren Seiten nicht klar geregelter und v.a. intransparenter Verfahren.


Auch das so genannte Zentrale Kita Portal in Leipzig (https://www.meinkitaplatz-leipzig.de) bringt insofern keinen wirklichen Fortschritt, zumal der Anspruch, hierüber ein entsprechend zentralisiertes, transparentes und faires Verfahren für die Kitaplatzvergabe in den von der Stadt Leipzig organisierten bzw. von ihr kontrollierten Einrichtungen noch nicht einmal erhoben wird.


Im Rahmen der Klage einer berufstätigen Mutter hat sich die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Leipzig der Sache nach hinter die schon vor längerer Zeit von Füßer geäußerte Kritik an der Kita-Platzvergabe in Leipzig gestellt, insbesondere auch was das Thema "Kita-Portal im Internet" angeht.
Wie die Leipziger Volkszeitung berichtete, machte die Vorsitzende Richterin Braun in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 2011 sehr deutlich, dass die bisherige Praxis grob rechtwidrig sei. In der Urteilsbegründung heißt es denn auch:


„§ 24 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. § 24a Abs. 3 Nr. 1a SGB VIII vermittelt bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zwar einen Anspruch auf einen Betreuungsplatz, jedoch nicht das Recht auf Aufnahme in eine bestimmte Kindertageseinrichtung, worauf die Beklagte zu Recht hinweist. Dies bedeutet allerdings nicht, dass der Anspruch des berechtigten Kindes bereits dann erfüllt ist und der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner Verpflichtung bereits dann genügt hat, wenn er einen Betreuungsplatz fernab der Wohnung des zu betreuenden Kindes zuweist. Auch hat das den Antrag stellende Kind bei rechtzeitiger Antragstellung (§ 4 Satz 2 SächsKitaG) einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Begehren auf Zuweisung eines Platzes in einer konkreten Einrichtung. Hierzu bedarf es ermessensleitender Kriterien, die insbesondere die gesetzlichen Vorgaben § 24 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. § 24a Abs. 3 Nr. 1a SGB VIII beachten. Diesen Anforderungen genügt das bisherige Vergabesystem der Beklagten offensichtlich nicht.“


In der Ausgabe vom 31. Mai 2010 hatte die LVZ ausführlich zu Füßers Standpunkt berichtet. Füßer selbst suchte damals für seinen jüngsten Sprössling einen Krippenplatz, hatte sich dann aber mit einem Platz bei der Tagesmutter zufrieden gegeben. In dem Artikel heißt es:


„Er fordert, dass alle frei gemeldeten Plätze nach bekannten, sachgerechten und vor allem nachvollziehbaren Kriterien unter den Bewerbern vergeben werden - ähnlich wie bei Studienplätzen in gefragten Fächern. Berufsaubildung, Erwerbsarbeit, Studium, besonderer Förderbedarf könnten solche Kriterien sein, die vom Stadtrat festgelegt werden müssen. Auch Geschwisterkind, Wohn- beziehungsweise Arbeitsplatznähe sollten beachtet werden.


[...]


Dann wäre es nur fair und eines Rechtsstaates würdig, wenn alle, die nicht berücksichtigt werden können, einen Bescheid erhalten, in welchem ihnen die Gründe erklärt werden', ergänzt der Fachanwalt. Wer abgelehnt wid, könne dies dann von einem Gericht überprüfen lassen. Eine Rechtsprechung für Kita-Plätze gebe es allerdings nicht, so der Jurist. Es existieren aber vergleichbare Urteile zum Thema Studienplätze. Da gebe es einen Anspruch auf einen Platz, jedoch nicht an einem bestimmten Ort. Das Verwaltungsgericht Münster habe 2009 allerdings in einem Eilverfahren geklärt, dass auch besondere familiäre Gründe wie eine Doppelerwerbstätigkeit oder eine Ehe mit Kindern einen bestimmten Standort rechtfertigen könnten. 'Da wäre ein innovatives Urteil vom Verwaltungsgericht notwendig.' Um das zu erwirken müsste allerdings jemand klagen."


Füßer & Kollegen wird sich ab Beginn 2012 nun nachdrücklich des Themas annehmen. Ausgangspunkt – und Beispiel – soll die Kita-Platz-Vergabe in Leipzig sein, zumal auch die Anwälte der Kanzlei, alle mit (auch noch) recht kleinen Kindern, selbst thematisch betroffen sind. Auch alle anderen Betroffenen sind eingeladen, sich unserer Sache anzuschließen. „Unsere Sache“, dass sind folgende – auch durchaus: (sozial-) politischen, aber schlicht verwaltungspraktische – Forderungen:

  • Vergabe aller vakant werdenden Kitaplätzen nach klaren, transparenten, vorher kommunalpolitisch verbindlich (Gemeinde- oder Stadtrat) festgelegten Kriterien;
  • Festlegung der Kriterien unter Berücksichtigung sozialer Aspekte, Wohn- und/oder Arbeitsplatznähe, vorhandenen Geschwisterkindern, nötigenfalls: vorhandener Wartezeit;
  • Einbeziehung aller öffentlich – direkt oder (wie häufig ansonsten): durch Subventionen für Bau- und oder Betriebskosten - finanzierten Einrichtungen in die öffentlich kontrollierte Kitaplatzvergabe
  • Vergabe von Kitaplätzen in Kommunen mit mehreren einbezogenen Einrichtungen nach einem einheitlichen Verfahren unter Berücksichtigung von Präferenzen der Eltern für die Kitaplatzwahl;
  • Sicherstellung effektiven Rechtsschutzes in Widerspruchs- und nachfolgenden Gerichtsverfahren, schon durch geeignete Synchronisierung der Zuweisungsentscheidungen gegenüber den Eltern und die Gestaltung der Betreuungsverträge für die erfolgreichen Bewerber.


Ende 2011 haben wir uns intern – im Rahmen der bei uns regelmäßig stattfindenden internen Diskussionsveranstaltung – dem Thema gewidmet; die Folien zu dem dazu von Rechtsanwältin Wolfrum gehaltenen Impulsreferat stellen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wie man der unten gelinkten Pressemitteilung entnehmen kann, sehen wir unsere Forderung durchaus auch als politische Forderung, haben sie entsprechend publik gemacht, z. B. auch in Leipzig (vgl. dazu die an OBM Jung und an alle Leipziger Stadtratsfraktionen gesendeten Forderungsbriefe).


Der eingangs zitierte Fall zeigt es (die Klage, die dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung gab, war unzulässig, wirklich entscheiden musste das Gericht also nicht): Man kann hier, geht es um gerichtlichen Rechtsschutz oder seine Vorbereitung, einiges falsch machen. Um nichts anbrennen zu lassen, sollten schon im Vorfeld unbedingt einige Maßgaben beachtet werden. Ein entsprechendes Hinweisblatt und ein Formular für eine – in jedem Fall: auch zu platzierende – passende Kita-Anmeldung finden Sie hier. Betroffene, die hier nicht schon im Ansatz alles falsch gemacht haben und noch rechtzeitig kommen (vgl. auch dazu das Hinweisblatt), sind herzlich eingeladen, sich bei uns zu melden, wenn es klemmt. Wir planen hier, notfalls mit Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht, dem Verwaltungsschimmel des Jugendamtes der Stadt Leipzig hier gehörig auf die Sprünge zu helfen.

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