Gästetaxe in Leipzig vorerst gescheitert – Kritische Vorhersage von Füßer & Kollegen bestätigt2019 hat die Stadt Leipzig eine so genannte Gästetaxe eingeführt. Dabei handelte es sich um eine Abgabe auf entgeltliche Übernachtungen in Leipzig in Höhe von 3 Euro pro Übernachtung. Mit der Abgabe wollte die Stadt Leipzig auch die Gäste der Stadt an verschiedenen Kosten für die (touristische) Infrastruktur beteiligen, die von Gästen genutzt wird. Möglich wurde die Einführung der Gästetaxe durch eine Änderung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes 2016, mit welcher der Gesetzgeber die Erhebung einer solchen Abgabe, die strukturell der Kurtaxe entspricht, erleichterte. Bis dahin konnten nur Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden diese Abgabe für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu Heil-, Kur- oder sonstigen Fremdenverkehrszwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen erheben. Die Beschränkung auf Kurorte, Erholungsorte und sonstige Fremdenverkehrsgemeinden hat der Gesetzgeber gestrichen und in § 34 SächsKAG die Erhebung einer Abgabe ermöglicht, die der Finanzierung der Kosten u.a. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen oder für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und dient. Geblieben ist demnach der strenge Bezug zu konkret entstanden Kosten für touristische Zwecke. Dass das Sächsische Oberverwaltungsgericht die Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung der Gästetaxe mit Urteil vom 2. Februar 2022 (5 C 19/19) für unwirksam erklärt hat, ist demnach keine Überraschung. Rechtsanwalt Dr. Sven Kreuter und seine Kollegin Ass. jur. Madleen Grönitz hatten sich schon in ihrem in SächsVBl. 2017, S. 237 erschienenen Fachaufsatz „Gästetaxe und Tourismusabgabe – Die Neuregelung des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes“ kritisch mit der Gesetzesänderung auseinandergesetzt und gewarnt:
Wenn man Medienveröffentlichungen zugrunde legt (siehe L-IZ v. 12. Februar 2022), dann ist die Stadt an eben jenen Vorgaben für die Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes gescheitert, obwohl dieses Risiko auf der Hand lag. Vielleicht hätte es an dieser Stelle (und nur dieser Stelle…)ganz ausnahmsweise ausgereicht, wenn die Stadt dem Beispiel der Stadt Dresden gefolgt wäre und alternativ eine Steuer auf Übernachtungsleistungen eingeführt hätte. Diese, von einem bekannten und durchaus renommierten Leipziger Anwaltskollegen einmal abfällig in einer Expertenanhörung vor dem Sächsischen Landtag als „Pommesgericht“ bezeichnete Steuer hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht jedenfalls unlängst gebilligt (SächsOVG, Urt. v. 6.10.2016 – 5 C 4/16).
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