
Kindergeldgewährung für Kinder im EU-AuslandStand: 25. August 2009 Die Einzelheiten des Kindergeldrechts sind insbesondere in Fällen mit Auslandsbezug mitunter schwierig und tückisch. In einem von Füßer & Kollegen betreuten Fall hatte der Vater Kindergeld bei der für ihn zuständigen Familienkasse beantragt. Die Familienkasse war, da der Vater im öffentlichen Dienst tätig war, zugleich sein Arbeitgeber. Gleichzeitig lebte er in Trennung, seine Ehefrau war mit den Kindern in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gezogen. Die Familienkasse lehnte die Kindergeldfestsetzung unter Verweis auf das so genannte Obhutsprinzip ab. Danach erhält bei mehreren Kindergeldberechtigten derjenige Elternteil das Kindergeld, der die Kinder in seiner Obhut hat. Die Ablehnung der Kindergeldfestsetzung erfolgte jedoch zu Unrecht: Eltern erhalten Kindergeld grundsätzlich auch dann, wenn sich ihre Kinder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union aufhalten. Auf das Obhutsprinzip kam es im vorliegenden Fall gar nicht an, da der andere Elternteil mit den Kindern im Ausland lebte und ein im Ausland lebender Elternteil nach deutschem Recht keinen Kindergeldanspruch hat. Hinzu kommt, dass sich der Kindergeldanspruch in derartigen Fällen nach der Verordnung 1408/71 EWG bemisst. Diese Verordnung regelt, welches Kindergeldrecht bei grenzüberschreitenden Sachverhalten innerhalb der Europäischen Union anwendbar ist. Im vorliegenden Fall besagte die Verordnung, dass der in Deutschland lebende Elternteil für seine im Ausland lebenden Kinder Anspruch auf Kindergeld nach dem deutschen Kindergeldrecht hatte. Allerdings wird eine im Ausland gezahlte, dem deutschen Kindergeld vergleichbare Sozialleistung angerechnet. Schließlich ist in derartigen Fällen zu beachten, dass nach § 72 VIII Einkommensteuergesetz (EStG) das Kindergeld auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit festgesetzt und ausgezahlt wird. Im vorliegenden Fall war daher die ursprünglich zuständige Familienkasse unzuständig geworden. Die Ablehnung des Kindergeldes hätte daher durch die ursprüngliche Familienkasse nur unter Verweis auf die fehlende Zuständigkeit erfolgen dürfen. Das hatte die Familienkasse allerdings übersehen. |