"Ein Kompromiss ist nur gerecht und brauchbar, wenn beide Parteien gleich zufrieden sind."
(Henry Kissinger, * 1923, US-Außenminister (1973-1977))

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"Der Weingarten" von Alice Füßer (9 Jahre)

 

Verein Störmthaler Wein e.V. verklagt zusammen mit einzelnen Hobbyweinbauern SMUL auf Legalisierung des Weinbergs; Verein kündigt rechtsgrundsätzliche Klärung an

 

Stand: 22. September 2011

 

Seit der Jahrtausendwende bemüht sich die Gemeinde Großpösna, den Steilhang des zukünftigen Störmthaler Sees im Rahmen der Landschaftsgestaltung mit Weinreben zu bepflanzen. Als sich im Frühling 2008 eine günstige Gelegenheit bot, ließ die Gemeindeverwaltung den Hang mit Keltertrauben in der Hoffnung aufreben, dass es gelingen werde, für späteren Weinbau einen geeigneten Nutzer und ein geeignetes Nutzungskonzept zu finden. Das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) lehnte das Vorhaben grundsätzlich ab und erließ gegen die Gemeinde auf Grund des EU-Weinrechts einen so genannten Sanktionsbescheid wegen illegaler Aufrebung. Füßer & Kollegen vertraten die Gemeinde in dem hierüber geführten gerichtlichen Streit vor dem Verwaltungsgericht Leipzig, sowohl bezogen auf einen ersten Sanktionsbescheid aus dem Jahr 2009 (– 5 K439/09 –), als auch gegen den zweiten gegen die Gemeinde gerichteten Sanktionsbescheid aus Juni 2010 (– 5 K 635/10 –). Auf mündliche Verhandlung vom 10. Februar 2011 wies das Verwaltungsgericht die Klagen der Gemeinde ab. Die Sanktionsbescheide seien deshalb rechtmäßig gewesen, weil zum Zeitpunkt der Anpflanzung über keine hierfür erforderlichen Aufrebungsrechte verfügt habe. Entgegen des Vortrags der Gemeinde sei auch nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Anpflanzung keine Absicht bestanden habe, die an den Weinreben später aufwachsenden Weintrauben der Erzeugung von Wein zuzuführen. Auf spätere Legalisierungsversuche – zum Beispiel durch Übergabe der Fläche an den Verein Störmthaler Wein e.V. – könne sich die Gemeinde nicht berufen. Selbst wenn im Frühjahr 2009 die anfänglich zusammenhängend aufgestockte Fläche nachträglich in Parzellen von unter 100 Quadratmetern eingeteilt worden sei, sei im Übrigen auch hierauf nicht das so genannte Hobbyweinbauernprivileg des § 3 III WeinVO anwendbar. Denn in jedem Fall handelt es sich auf Grund der professionellen Machart der Bepflanzung in Reih und Glied nicht um eine – wie von der genannten Vorschrift gefordert – ziergärtnerische Anpflanzung, sondern um eine ausdrücklich verbotene „weinbergmäßige“ Anpflanzung.

Bereits im August 2009 hatten Füßer & Kollegen im Auftrag der Gemeinde ein umfassendes Rechtsgutachten dazu vorgelegt, ob – und wenn ja: wie und mit welchen Maßgaben – das Projekt trotz der Bedenken des SMUL weiterverfolgt werden könne. Dies wurde bejaht, zugleich wurden der oben genannten Klage gute Erfolgsaussichten bescheinigt. Parallel dazu wurden in Zusammenarbeit mit dem Störmthaler Wein e.V. die rechtlichen Verhältnisse um den so genannten Weingarten komplett neu geordnet, um möglichen allerletzten rechtlichen Bedenken den Wind aus den Segeln zu nehmen. Zwischenzeitlich engagieren sich darüber hinaus mehrere unserer Anwälte auch im Störmthaler Wein e.V., sind im Weingarten als Hobbywinzer aktiv und freuen sich über die schnell aufwachsenden Reben. Füßer betreibt nun auch für den Verein und sich selbst die Anerkennung des Projekts durch das SMUL, hat es zuletzt im September 2011 dazu aufgefordert, sich – wenn nötig – auch mit noch zu beachtenden Maßgaben für die rechtlichen wie realen Verhältnisse einzubringen, damit die bacchischen Freuden vor Ort über jeden Zweifel erhaben sind.

Nachdem die Gemeinde zunächst aus Vorsichtsgründen – zur Vermeidung weiterer Sanktionsbescheide – die Rodung der von ihr angepflanzten Teile des Weinbergs beschlossen und im April 2011 veranlasst hat, wurde letztlich aus allgemein politischen Erwägungen auf eine Weiterführung der Klageverfahren seitens der Gemeinde durch die Instanzen verzichtet. Unbeschadet dessen haben der Verein Störmthaler Wein e.V. und die Pächter sich weiter um die Pflege der noch für die gesamte Fläche vorhandenen so genannten „Drahtanlage“ zur Stützung des Aufwuchses von Wein und die Pflege der im Frühjahr 2009 auf eigene Initiative des Vereins bzw. der Pächter in den Boden gebrachten Reben auf einigen Parzellen gekümmert. Mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6. September 2011 wurde zudem entschieden, dass sich nun der Verein zusammen mit einigen Pächtern als Musterkläger aktiv gegenüber dem SMUL in den Kampf für die Legalisierung des Weinbergs begeben wird, zumal das Ministerium auf entsprechende Vorstöße des Vereins seit Mitte 2010 immer nur verzögernd oder abwehrend reagiert hat. Die entsprechende Klage beim Verwaltungsgericht Leipzig (Aktenzeichen: – 5 K 919/11 –) ist nun anhängig und wartet auf ihre Behandlung. Dass das Thema auch für einschlägige Fachjuristen nicht „unspannend“ ist, zeigt im Übrigen der Umstand, dass Füßer eingeladen war, über die maßgeblichen Rechtsfragen bei dem traditionsgemäßen Weinrechtsseminar der Deutschen Anwaltakademie zur referieren. Über den weiteren Fortgang werden wir wie gewohnt weiter an dieser Stelle berichten.

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