Bewohnerparken zwischen Privilegierung und planerischer Gestaltung
Die Novellen von StVG und StVO 2024 sowie die VwV-StVO 2025 haben das Bewohnerparken erheblich ausgeweitet. Der Beitrag zeigt, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur mosaikartigen Überspannung trotz des Wechsels vom Anwohner- zum Bewohnerparken fortgilt. Er zeigt weiter, dass die neue 80-%-Schwelle den Begriff des erheblichen Parkraummangels verfehlt und hält die Gerichte an, die VwV StVO insoweit nicht zu berücksichtigen und selbstbewusst eine eigene Schwelle zu definieren. Die nun möglichen Anordnungen auf Grundlage städtebaulich-verkehrsplanerischer Konzepte nach § 6 IVa StVG werden ebenso beleuchtet. Schließlich geht der Beitrag erstmals detailliert auf die innere Ausgestaltung der Bereiche ein und vergleicht sie mit einer planungsähnlichen Abwägungsentscheidung, deren Fehler die Anordnung rechtswidrig machen.
Amt in Bindung an die Heilige Schrift
Rechtsanwalt Tobias Meiser, seineszeichens langjähriges und engagiertes Teammitglied von Füßer und Kollegen, wurde am 6. Oktober 2026 als erster Beisitzer des Verwaltungsgerichts der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (VG-EvLKS) mit Sitz in Dresden vereidigt. Er wurde gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 des Kirchengesetzs über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Kirchliches Verwaltungsgerichtsgesetz – KVwGG-EvLKS) in dieses Amt für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wir gratulieren Rechtsanwalt Meiser zur Ernennung in dieses Amt und würdigen diesen Schritt mit einer kleinen Beleuchtung der landeskirchlichen Verwaltungsgerichtsstruktur und der von ihm nunmehr übernommenen Aufgaben.
Die Trennung von Gewässerbenutzung und wasserbaulichen Anlagen im Sächsischen Wasserrecht
Das Wasserhaushaltsgesetz kennt ein Zulassungsregime für Gewässerbenutzungen (sogleich I.) und ein Rechtsregime für wasserbauliche Anlagen (sodann II.). Beide Rechtsregime stehen grundsätzlich selbstständig und überschneidungsfrei nebeneinander (daraufhin III.1.). Wollen die sächsischen Wasserbehörden einer wasserrechtlichen Gestattung Inhalts- und Nebenbestimmungen beifügen oder gegen Verstöße in einem dieser Rechtsregime vorgehen, müssen sie diese Trennung für ein rechtskonformes Verwaltungshandeln berücksichtigen (abschließend IV.).